.§ 1 Geltung und Vertragsabschlüsse
1. Geltung der Bedingungen
Für alle Angebote und Leistungen der Park Löwe gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB); entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Park Löwe nicht an, es sei denn, Park Löwe hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn Park Löwe in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Leistungen vorbehaltlos ausführt.
2. Angebote und Vertragsabschluss
Die Angebote der Park Löwe sind freibleibend. Verträge kommen erst zustande, wenn Park Löwe die Buchung des Kunden zum Vertragsabschluss (Buchungsanfrage) bestätigt. Voraussetzung für einen wirksamen Vertragsabschluss zwischen Park Löwe und dem Kunden ist, dass der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert. Mitarbeiter und sonstige Beauftragte der Park Löwe sind soweit sie keine gesetzliche Vertretungsmacht z.B. aufgrund Vertretungsberechtigter Organstellung oder als Prokuristen haben – nicht berechtigt oder bevollmächtigt, mündliche Vereinbarungen außerhalb des schriftlich niedergelegten Vertragsinhalts zu treffen.
§ 2 Mietvertrag, Valet-Service
- Park Löwe bietet Fluggästen des Flughafens Frankfurt am Main die Möglichkeit, ihr Fahrzeug auf dem von Park Löwe betriebenen Parkplatz (De-Saint-Exupéry-Straße 4, 60549 Frankfurt am Main/ Dornhofstraße 12a, Neu-Isenburg 63263) gegen Entgelt abzustellen und den von Park Löwe eingerichteten Shuttle-Service zum Flughafen Frankfurt am Main und zurück kostenfrei zu nutzen. Die Park Löwe ist mit größter Sorgfalt bemüht, den Kunden rechtzeitig zu einer mitgeteilten Abflugzeit zum Flughafen zu befördern. Die Rechtzeitigkeit der Ankunft am Flughafen ist jedoch nicht Vertragsgegenstand. Daher übernimmt die Park Löwe keine Haftung für die rechtzeitige Verbringung der Kunden zum Flughafen Frankfurt. Eine Haftung für Schäden an Gepäckstücken bei Nutzung des Shuttle-Service ist ausgeschlossen.
- Mit der Annahme einer Stellplatz-Buchungsanfrage durch Park Löwe kommt zwischen dem Kunden und Park Löwe ein Mietverhältnis zustande. Weder Bewachung noch Verwahrung sind Gegenstand dieses Vertrages. Park Löwe übernimmt keine Obhut oder besondere Fürsorgepflichten für die von dem Kunden eingebrachten Sachen.
- Park Löwe ist verpflichtet, dem Kunden für die vereinbarte Dauer den bzw. die gebuchten Stellplätze zur Verfügung zu stellen. Es besteht kein Anspruch des Kunden auf einen bestimmten Stellplatz es sein denn es handelt sich um eine Dauermiete so wird dem Kunden ein fester Parkplatz zugewiesen.
- Park Löwe steht wegen ihrer Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug des Kunden zu. Entfernt der Kunde das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit nicht, so tritt keine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit ein (Ausschluss der Fiktion des § 545 BGB). Park Löwe kann in diesem Fall für die Dauer bis zur Entfernung des Fahrzeugs eine Entschädigung in Höhe des Entgeltes verlangen, das für eine entsprechende Mietdauer unter Zugrundelegung des für die Mietzeit vereinbarten Entgelts verlangt werden könnte; die weiteren Ansprüche von Park Löwe bleiben hiervon unberührt. Insbesondere ist Park Löwe berechtigt, das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit von dem Betriebsgelände von Park Löwe auf Kosten des Kunden zu entfernen oder entfernen zu lassen.
- Park Löwe kann die Herausgabe des eingestellten Fahrzeuges ohne vorherige Zahlung des Rechnungspreises verweigern.
- Valet-Service: Das Kundenfahrzeug wird durch einen Mitarbeiter von Park Löwe am Flughafen-Terminal am vereinbarten Ort entgegengenommen und auf dem Betriebsgelände oder vom Betriebsgelände zum Flughafen an den vereinbarten Ort gebracht. Voraussetzung dafür ist, dass das abgestellte Fahrzeug verkehrssicher, haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen und mit einer gültigen amtlichen Prüfplakette versehen ist. Andernfalls ist Park Löwe berechtigt, die Annahme des Fahrzeuges zu verweigern und der Kunde bleibt zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Zudem wird empfohlen den Ersatzschlüssel des Fahrzeuges mitzunehmen.
§ 3 Verhalten auf dem Betriebsgelände
- Auf dem Betriebsgelände der Park Löwe gelten die Vorschriften der deutschen Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechend. Auf dem gesamten Betriebsgelände darf nur im Schritttempo gefahren werden. Der Kunde hat die Verkehrszeichen zu beachten sowie den Anweisungen der Park Löwe, der Mitarbeiter der Park Löwe und deren Erfüllungsgehilfen und Beauftragten jederzeit Folge zu leisten. Jeder Kunde sowie die ihn begleitenden Personen haben sich so zu verhalten, dass Gefährdungen und Schädigungen Dritter vermieden werden. Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Stellflächen abgestellt werden. Dabei hat der Kunde darauf zu achten, dass andere Fahrzeuge insbesondere im Hinblick auf das ungehinderte Ein- und Ausparken auf den benachbarten Stellplätzen nicht behindert werden. Soweit dem Kunden der Park Löwe ein bestimmter Einstellplatz zugewiesen wird, ist der Kunde verpflichtet, sein Fahrzeug ausschließlich auf dem zugewiesenen Stellplatz abzustellen. Park Löwe ist berechtigt, außerhalb von zugewiesenen Stellplätzen abgestellte Fahrzeuge auf Kosten des Kunden zu entfernen.
- Es ist dem Kunden untersagt, auf dem Betriebsgelände der Park Löwe ohne ausdrückliche Zustimmung der Park Löwe, Reparaturen an Fahrzeugen vorzunehmen, Fahrzeuge zu waschen oder zu reinigen, Kühlwasser, Kraftstoffe oder öle abzulassen, Müll zu entsorgen, Sachen jeglicher Art (insbesondere Betriebsstoffe, feuergefährliche Gegenstände, leere Betriebsstoffbehälter, Reifen, Fahrrädern usw.) zu lagern, Motoren auszuprobieren oder laufen zu lassen sowie Fahrzeuge mit undichtem Tank oder Motor abzustellen. Verunreinigungen, die durch den Kunden oder seine Begleiter verursacht werden, sind unverzüglich und ordnungsgemäß von dem Kunden zu beseitigen. Unterlässt er dies, ist Park Löwe berechtigt, die Verunreinigungen auf Kosten des Kunden zu beseitigen. Bei Verunreinigungen des Bodens oder des Grundwassers hat die Beseitigung durch ein autorisiertes Fachunternehmen auf Kosten des Kunden zu erfolgen; in diesen Fällen hat der Kunde kein Recht zur Selbstvornahme.
- Der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände der Park Löwe zu anderen Zwecken als der Fahrzeugeinstellung und Abholung, des Be- und Entladens sowie während eventueller Wartezeiten auf den Shuttle ist nicht gestattet. Park Löwe ist berechtigt, das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände von Park Löwe im Falle drohender Gefahr zu verweigern, und Fahrzeuge im Falle dringender Gefahr von dem Betriebsgelände zu entfernen.
- Der Kunde versichert, dass der Fahrer des Fahrzeugs im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist und das Fahrzeug den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz bis zum Verlassen des Betriebsgeländes der Park Löwe besitzt. Auf Verlangen der Park Löwe, deren Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen sind Fahrerlaubnis und Fahrzeugschein vorzulegen. Besteht der begründete Verdacht unzureichenden Versicherungsschutzes, ist Park Löwe berechtigt, die Vorlage eines geeigneten Nachweises über den Versicherungsschutz zu verlangen. Werden die Vorbezeichneten Dokumente insgesamt oder teilweise nicht vorgelegt, ist Park Löwe berechtigt, die Vertragserfüllung abzulehnen; in diesen Fällen hat der Kunden keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
- Das Rauchen auf dem Betriebsgelände von Park Löwe ist untersagt. Das Rauchen wird nur auf markierten Flächen gestattet.
§ 4 Shuttle-Service
- Zusammen mit der Miete eines Stellplatzes auf dem Betriebsgelände der Park Löwe stellt Park Löwe für den Kunden ohne Aufpreis einen Shuttle-Service vom Betriebsgelände der Park Löwe zum Flughafen Frankfurt am Main und zurück zur Verfügung. Die Kunden verpflichten sich zur angegebenen Zeit am Abfahrtsort zu erscheinen. Verspätungen führen zum Wegfall des Shuttle-Service.
- Das Gepäck des Kunden sowie seiner Begleitpersonen wird bis zu Menge und Gewicht, die entsprechend der Bedingungen der Charter- und Linienfluggesellschaften von diesen für die kostenlose Beförderung festgesetzt sind, kostenlos befördert. Park Löwe ist zur Beförderung von Übergepäck nur nach gesonderter Vereinbarung verpflichtet. Das Sondergepäck muss bei der Buchung angemeldet werden.
- In der Regel erfolgt der Shuttle-Service individuell im Hinblick auf die Abflug- und Landezeiten des Kunden. Park Löwe behält sich jedoch Sammelbeförderungen vor, auch wenn hierdurch für den Kunden im Einzelfall zumutbare (in der Regel bis zu 30 Minuten) Verzögerungen eintreten. Kurzfristige Änderungen an den Abflug- und Landezeiten müssen vom Kunden angegeben werden. Dabei ist zu beachten das die Park Löwe erst schriftlich gegenüber dem Kunden bestätigen muss, ob sie dann ein Shuttle-Service bei veränderten Abflug- und Landezeiten anbieten kann.
- Die Beförderung zum Flughafen Frankfurt am Main erfolgt in der Regel bis unmittelbar vor die Halle des Terminals, in dem sich der Check-in-Schalter für den Flug des Kunden befindet.
- Die Abflug- und Landezeiten sind von dem Kunden in der Reservierungsanfrage anzugeben.
- Der Rücktransport vom Flughafen Frankfurt am Main zum Betriebsgelände der Park Löwe erfolgt in der Regel zeitnah. Der Kunde hat Park Löwe nach seiner Landung und Abholung des Gepäcks telefonisch zu benachrichtigen.
- Bei alkoholisierten oder randalierenden Personen ist Park Löwe berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Kunden wegen Nicht- oder Schlechterfüllung eine Beförderung zu verweigern.
- Auf Wunsch stellt Park Löwe Kindersitze zur Verfügung, wenn der Kunde dies sowie die Anzahl bei der Buchungsanfrage angibt und Park Löwe entsprechende Reservierung mit der Buchungsannahme bestätigt.
9. Auf dem Parkplatz gelten die Vorschriften der StVO. Park Löwe haftet nicht für Schäden, die durch Naturereignisse, höhere Gewalt, andere Mieter oder sonstige Dritte zu verantworten sind.
10. Schlüsselabgabe ist sowohl für den Valet- als auch für den Shuttle-Service erforderlich.
§ 5 Kfz-Dienstleistungen
- Park Löwe ermöglicht Kunden, die einen Stellplatz auf dem Betriebsgelände der Park Löwe mieten, gegen Entgelt die Inanspruchnahme von Kfz-Dienstleistungen sowie Scheibenreparaturservice für die abgestellten Fahrzeuge. Entsprechende Buchungsanfragen von Kunden können in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn die Anfrage des Kunden mindestens eine Woche vor Beginn der Einstellzeit erfolgt.
- Die von dem Kunden gebuchten Kfz-Dienstleistungen werden während der Abstellzeit des Kundenfahrzeugs durchgeführt. Der Kunde hat daher den Fahrzeugschlüssel rechtzeitig auszuhändigen.
§ 6 Hotelanfragen
Park Löwe bietet Kunden, die einen Stellplatz auf dem Betriebsgelände der Park Löwe mieten, auf Wunsch die Möglichkeit an, über Park Löwe Anfragen zu Übernachtungsmöglichkeiten im Hotel zu stellen. Park Löwe übernimmt insoweit jedoch keinerlei Verpflichtungen gegenüber dem Kunden, weder im Hinblick auf eine Vermittlungsverpflichtung noch im Hinblick auf einen Beherbergungsvertrag. Etwaige vertragliche Beziehungen bestehen insoweit allein zwischen dem Kunden und Hotel.
§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen
- Der Kunde verpflichtet sich, die vereinbarten Preise an Park Löwe zu zahlen.
- Von Park Löwe angegebene Preise verstehen sich als Bruttopreise.
- Für die von Park Löwe angebotenen Parkleistungen gelten die angegebenen Tagespreise pro angebrochenen Kalendertag, auch wenn der Kunde an den jeweiligen Kalendertagen die Park Löwe angebotenen Parkleistungen nur zeitweise nutzt.
- Die vereinbarten Preise werden dem Kunden zu Beginn der Einstellzeit in Rechnung gestellt und sind von dem Kunden sofort und ohne Abzug in EURO zu zahlen.
- Sofern der Kunde die vereinbarten Leistungen von Park Löwe nicht annimmt, bleibt er vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Regelungen zur Entrichtung des vereinbarten Entgelts an Park Löwe verpflichtet.
- Gegen die Ansprüche von Park Löwe kann der Kunde nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von Park Löwe anerkannt.
§ 8 Rücktritt
- Dem Kunden wird ein Rücktrittsrecht unter den nachfolgenden Bedingungen eingeräumt.
- Der Kunde kann jederzeit bis zum Beginn der vereinbarten Mietzeit schriftlich, per Fax oder per E-Mail von dem Vertrag zurücktreten. Erfolgt der Rücktritt bis zu 24 Stunden vor dem Beginn des Datums, an dem die vereinbarte Mietzeit beginnt, ist der Rücktritt für den Kunden kostenfrei. Erfolgt der Rücktritt später, hat der Kunde an Park Löwe das vereinbarte Entgelt in voller Höhe als Schadensersatz zu leisten. Im Tarif „Best Preis“ ist der vereinbarter Preis in voller Höhe zu erstatten. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass Park Löwe kein oder ein niedrigerer Schaden als die geforderte Rücktrittspauschale entstanden ist. Die Höhe des Schadensersatzes beträgt maximal die Höhe des vereinbarten Entgelts.
- Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte der Parteien bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
§ 9 Haftung
- Park Löwe haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Park Löwe sowie auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Park Löwe beruhen. Ist der Kunde Unternehmer, ist die Haftung von Park Löwe bei grober Fahrlässigkeit auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Park Löwe haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Park Löwe schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In diesem Fall ist die Haftung von Park Löwe auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, verschuldensunabhängige gesetzliche Haftungstatbestände sowie Ansprüche des Kunden, die bereits vor Vertragsschluss entstanden sind.
- Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung von Park Löwe ausgeschlossen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Park Löwe nicht für Glasschäden am Fahrzeug des Kunden haftet. Kleinere Schäden am Fahrzeug werden vor Abgabe des Fahrzeugs nicht dokumentiert, so dass hier ebenfalls eine Haftung der Park Löwe ausgeschlossen ist. Insoweit obliegt es dem Kunden vor Abgabe des Fahrzeuges an die Park Löwe kleinere Schäden am Fahrzeug zu dokumentieren (per Foto o.ä.).
- Der Kunde haftet unabhängig von einem Verschulden für alle Schäden, die infolge technischer Defekte durch das von ihm oder von ihm beauftragte Dritte auf das Betriebsgelände von Park Löwe verbrachte Fahrzeug verursacht werden.
- Der Kunde tritt bereits jetzt eigene Ansprüche gegen Dritte oder Versicherungen aus einem von ihm zu vertretenden oder aufgrund eines technischen Defekts des Fahrzeugs eingetretenen Schadensfall im Voraus an Park Löwe ab, soweit Park Löwe ein Schaden entstanden ist.
- Park Löwe haftet zudem nicht für Brandschäden oder Diebstahl des Fahrzeuges während der vereinbarten Parkdauer.
- In keinem Fall haftet Park Löwe für vom Fahrer bzw. Kunden auf dem Parkplatzgelände verursachte Unfälle mit Sach- und /oder Personenschäden.
- as Abstellen des Fahrzeuges auf einem der von Park Löwe bereitgestellten Parkplätze erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Kunden.
- Park Löwe haftet nicht für Gegenstände im Fahrzeug, auch nicht im Valet-Service.
- Bei Schäden die in der Serviceleistung Hol- und Bring Service (Valet-Parking) am Frankfurt Flughafen getätigt werden, sind bei jeglichen Schadenfällen ausschließlich über die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugbesitzer zu agieren.
§ 10 Datenerhebung
- Die Verwendung Ihrer Daten für eigene werbliche Zwecke für ähnliche Waren und Dienstleistungen ist nicht ausgeschlossen.
- Sie können dieser Verwendung jederzeit widersprechen, ohne das für den Widerspruch andere als Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
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§ 11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Park Löwe in Kriftel, es sei denn, dass ausdrücklich ein anderer Erfüllungsort vereinbart wurde.
- Gerichtsstand ist Wiesbaden.